#yesixxxi Allgemeine Geschäftsbedingungen
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  • Dass wir Dein Foto auf unseren Social-Media-Kanälen teilen dürfen. Diese sind: Instagram, Facebook und Pinterest;

  • Dass wir Dein Foto in anderen Mitteilungen, wie z. B. in unseren Blogs und Newslettern, verwenden dürfen.


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Falls Du Dein Foto nicht mehr mit uns teilen möchtest, kannst Du uns das jederzeit mitteilen. Bitte sende uns eine E-Mail mit einem direkten Link zu dem Foto an marketing@watchit11.com. Wir werden das Foto dann innerhalb von 14 Tagen von unseren digitalen Kanälen entfernen. Wenn wir Dein Foto in einem Blog oder Newsletter verwendet haben, kann es nicht gelöscht werden, aber wir werden es später auf keinen Fall wieder verwenden.

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Artikel 1: Definitionen
1. Watchit11 B.V., und alle angeschlossenen Unternehmen werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Lieferanten bezeichnet.
2. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Gegenpartei des Lieferanten als Auftraggeber bezeichnet.
3. Die Vertragsparteien sind sowohl der Lieferant als auch der Auftraggeber.
4. Mit dem Begriff Vertrag ist der Auftrag zwischen den Parteien gemeint.

Artikel 2: Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Auftrag etc.)
1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Preisangaben, Arbeiten, Verträge und Lieferungen von Dienstleistungen oder Waren durch oder im Namen des Lieferanten.
2. Eine Abweichung von diesen Bedingungen ist nur möglich, wenn dies von den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
3. Der Vertrag beinhaltet immer die Verpflichtung, für den Lieferanten nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln, nicht aber die Verpflichtung, Ergebnisse zu erzielen.

Artikel 3: Zahlung (Auftrag etc.)
1. Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden, es sei denn, die Parteien haben diesbezüglich andere Verträge getroffen oder auf der Rechnung ist eine andere Zahlungsfrist angegeben. Wird diese Frist überschritten, befindet sich der Auftraggeber in Verzug und ist verpflichtet, Verzugszinsen (in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes) zu zahlen.
2. Wenn der Auftraggeber nicht fristgerecht bezahlt, befindet er sich in Verzug. Bleibt der Auftraggeber in Verzug, dann ist der Lieferant berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen, bis der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
3. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden gemäß dem Erlass über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten (Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten) berechnet. Auftraggeber, die keine Verbraucher sind, werden die gesetzlichen Handelszinsen im Sinne von Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches in Rechnung gestellt. Im Falle von Verbrauchern wird das kommerzielle Interesse im Sinne von Artikel 6:119 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches in Rechnung gestellt. Im Falle der Insolvenz, des Konkurses, der Pfändung oder des Zahlungsaufschubs des Auftraggebers werden die Forderungen des Lieferanten gegen den Auftraggeber sofort fällig und fällig.
4. Weigert sich der Auftraggeber, bei der Ausführung des Auftrags durch den Lieferanten mitzuwirken, so ist er dennoch verpflichtet, den vereinbarten Preis an den Lieferanten zu zahlen.

Artikel 4: Preisindexierung (Auftrag)
1. Die vereinbarten Preise und Stundenlöhne sind auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisniveaus festgelegt. Der Lieferant ist berechtigt, zwischenzeitlich jährliche Anpassungen der dem Auftraggeber in Rechnung zu stellenden Gebühren vorzunehmen.
2. Der Auftraggeber muss in jedem Fall einer Erhöhung der Kosten und Stundenlöhne schriftlich zustimmen, sofern diese Erhöhung auf der Grundlage der folgenden Indexierungsklausel bestimmt wird: Die neuen Gebühren werden durch Multiplikation der bestehenden Preise mit einem Bruch bestimmt, dessen Zähler die für den der Erhöhung vorausgehenden Monat April geltende Indexzahl und dessen Nenner die für den Monat April des Vorjahres geltende Indexzahl ist. Die Indizes sind die Preisindizes des Verbrauchs der privaten Haushalte (VPI), alle Haushalte, veröffentlicht vom niederländischen Statistikamt mit Sitz in Den Haag.

Artikel 5: Angebote und Preise (Auftrag usw.)
1. Angebote sind unverbindlich, es sei denn, im Angebot ist eine Annahmefrist angegeben. Wenn das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen wird, verfällt das Angebot.
2. Die in den Angeboten angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte und berechtigen bei Überschreitung nicht zur Auflösung oder Entschädigung, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
3. Angebote gelten nicht automatisch für Nachbestellungen. Die Parteien müssen dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.
4. Der in Angeboten und Rechnungen genannte Preis besteht aus dem Kaufpreis ohne die geschuldete Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben.
5. Der in Angeboten und Rechnungen angegebene Preis besteht aus dem Kaufpreis einschließlich der geschuldeten Mehrwertsteuer und anderen gesetzlicher Abgaben.
6. Die Preise sind auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bekannten Selbstkostenpreise basiert. Erhöhungen davon, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder des Vertragsabschlusses für den Lieferanten nicht vorhersehbar waren, können zu Preiserhöhungen führen.

Artikel 6: Auftragsgebiet
1. Auftraggeber mit Sitz in Deutschland dürfen die Produkte und Dienstleistungen des Lieferanten nur in Deutschland verkaufen und liefern. Auftraggeber mit Sitz in Österreich dürfen die Produkte und Dienstleistungen des Lieferanten nur in Österreich und liefern und verkaufen.

Artikel 7: Vertragsdauer
1. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, die Art des Vertrages erfordert etwas anderes oder die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. Wenn sich die Parteien innerhalb der Vertragsdauer auf eine Frist für die Fertigstellung bestimmter Arbeiten geeinigt haben, handelt es sich dabei nie um eine verbindliche Frist. Wird diese Frist überschritten, so hat der Auftraggeber den Lieferanten schriftlich in Verzug zu setzen.

Artikel 8: Vertragsänderungen: Änderung des Abkommens
1. Stellt sich während der Ausführung des Vertrages heraus, dass es für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages notwendig ist, die auszuführenden Arbeiten zu ändern oder zu ergänzen, so passen die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Abstimmung entsprechend an.
2. Wenn die Parteien vereinbaren, dass der Vertrag geändert oder ergänzt wird, kann dies Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführung haben. Der Lieferant informiert den Auftraggeber unverzüglich darüber.
3. Wenn die Änderung oder Ergänzung des Vertrags finanzielle und/oder qualitative Folgen hat, muss der Lieferant den Auftraggeber im Voraus schriftlich davon in Kenntnis setzen.
4. Haben sich die Parteien auf eine feste Gebühr geeinigt, gibt der Lieferant an, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrages zu einer Überschreitung dieser Gebühr führt.
5. Abweichend von den Bestimmungen des dritten Absatzes dieses Artikels kann der Lieferant keine zusätzlichen Kosten in Rechnung bringen, wenn die Änderung oder Ergänzung auf Umstände zurückzuführen sind, die ihm zuzuschreiben sind.

Artikel 9: Fertigstellung und Gefahrenübergang
1. Sobald die Arbeiten beendet sind, wird der Auftraggeber vom Lieferanten informiert. Danach erfolgt die Lieferung. Der Auftraggeber unterschreibt den Lieferschein, woraufhin die Waren geliefert werden. Ab dem Moment der Unterzeichnung des Lieferscheins geht das Risiko vom Lieferanten auf den Auftraggeber über.

Artikel 10: Prüfung und Reklamieren
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung, in jedem Fall aber innerhalb kürzester Zeit, zu prüfen (bzw. prüfen zu lassen). Dabei sollte der Auftraggeber prüfen, ob die gelieferte Ware in Qualität und Quantität dem entspricht, was die Parteien vereinbart haben, oder ob zumindest Qualität und Quantität den Anforderungen entsprechen, die im normalen (Handels-)Verkehr an sie gestellt werden.
2. Reklamationen in Bezug auf Beschädigung, Mangel oder Verlust gelieferter Waren müssen dem Lieferanten innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag der Lieferung der Waren durch den Auftraggeber schriftlich vorgelegt werden.
3. Falls die Beanstandung innerhalb der festgelegten Frist begründet ist, hat der Lieferant das Recht, entweder nachzubessern oder erneut zu liefern oder auf die Lieferung zu verzichten und dem Auftraggeber eine Gutschrift für diesen Teil des Kaufpreises zukommen zu lassen.
4. Nach Ablauf der Reklamationsfrist ist der Lieferant nicht mehr verpflichtet, nachzubessern oder anderweitig vorzugehen.
5. Geringfügige Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Anzahl, Größe oder Ausführung können dem Lieferanten nicht zur Last gelegt werden.
6. Beschwerden, die sich auf ein bestimmtes Produkt beziehen, betreffen nicht andere Produkte oder Teile, die zu diesem Vertrag gehören.
7. Nach Bearbeitung der Ware durch den Auftraggeber werden keine weiteren Reklamationen mehr akzeptiert.

Artikel 11: Muster und Modelle
1. Wenn dem Auftraggeber ein Muster oder Modell gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde, wird vermutet, dass es lediglich als Anhaltspunkt zur Verfügung gestellt wurde, ohne dass die zu liefernden Waren diesem entsprechen müssen. Anders verhält es sich, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass die zu liefernde Ware mit damit übereinstimmt.

Artikel 12: Geistiges Eigentum und Werbung
1. Alle geistigen Eigentumsrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheber- und Markenrechte, die an den vom Lieferanten gelieferten Produkten bestehen, sind und bleiben das ausschließliche Eigentum des Lieferanten.
2. Unter den in diesem Artikel dargelegten Bedingungen ist der Auftraggeber berechtigt, die Marken bei der Werbung für die Produkte zu verwenden. Der Auftraggeber darf die Marken, Nummern oder andere Identifikationszeichen, die auf oder in Verbindung mit den Produkten verwendet werden, nicht ändern, entfernen oder modifizieren. Der Auftraggeber darf die Markenzeichen nicht in einer Weise verwenden, die in irgendeiner Weise der Unterscheidungskraft, dem Ruf, der Gültigkeit oder dem Goodwill des Lieferanten darin oder dem Firmen- oder Handelsnamen des Lieferanten schaden könnte. Der Auftraggeber darf keine Markenzeichen oder Handelsnamen verwenden oder eintragen lassen, die einem Markenzeichen oder Handelsnamen des Lieferanten in einer Weise ähneln, die eine Verwechslungsgefahr (einschließlich indirekter Verwechslung) oder Täuschung hervorrufen kann. Darüber hinaus darf der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten keine anderen Marken als die Marken in Verbindung mit den Produkten verwenden.
3. Der Auftraggeber hat sich strikt an die Richtlinien und Anweisungen zu halten, die der Lieferant dem Auftraggeber von Zeit zu Zeit bezüglich der Art und Weise der Verwendung der Warenzeichen gibt.
4. Der Auftraggeber leistet auf Kosten des Lieferanten jede zumutbare Mitwirkung, die der Lieferant im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Marken verlangt.
5. Mit Ausnahme des in Absatz 2 genannten Nutzungsrechts hat der Auftraggeber kein Recht auf eine Marke oder einen damit verbundenen Goodwill. Diese sind und bleiben im Besitz des Lieferanten. Jeglicher Goodwill, dass sich aus der Verwendung der Warenzeichen durch den Auftraggeber ergibt, fällt dem Lieferanten zu.
6. Der Auftraggeber informiert den Lieferanten unverzüglich über jede Verletzung oder drohende Verletzung der Marken durch einen Dritten, von der der Auftraggeber Kenntnis erlangt, sowie über jede Behauptung oder Forderung eines Dritten, dass der Verkauf oder Import der Produkte ein Recht eines Dritten verletzt.
7. Der Auftraggeber anerkennt und respektiert diese Rechte und wird sie nicht verletzen. Sollte der Auftraggeber trotz des Vorstehenden dennoch in irgendeiner Weise geistige Eigentumsrechte des Lieferanten verletzen, verwirkt der Auftraggeber dem Lieferanten eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-.€ 2.500,-- pro Verstoß, sowie pro Tag, an dem der Verstoß andauert. Darüber hinaus behält sich der Lieferant das Recht vor, vom Auftraggeber alle Schäden zurückzufordern, die er als Folge einer Verletzung der ihm zustehenden geistigen Eigentumsrechte erleidet oder erleiden wird.
8. Der Auftraggeber wird alle Anstrengungen unternehmen, um die Produkte zu bewerten und zu verkaufen. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit muss der Auftraggeber alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten.
9. Der Auftraggeber darf die Handelsnamen des Lieferanten bei der Werbung und dem Verkauf der Produkte nicht verwenden und die Verpackung der Produkte nicht verändern.
10. Der Auftraggeber führt die Werbemaßnahmen auf eigene Kosten und eigenes Risiko durch, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber informiert den Lieferanten spätestens am zehnten Tag eines jeden Kalenderquartals schriftlich über die in diesem Quartal durchzuführenden Werbeaktivitäten sowie über die im vorangegangenen Quartal durchgeführten Aktivitäten. Der Lieferant kann dem Auftraggeber Anweisungen bezüglich des Formats für die Lieferung dieser Formation geben.
11. Der Auftraggeber kauft die Werbematerialien vom Lieferanten. Entscheidet sich der Auftraggeber dafür, Werbematerial selbst zur Verfügung stellen zu lassen, so darf er ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferanten keine Art von Werbematerial in Bezug auf die Produkte veröffentlichen, einschließlich ( aber nicht ausschließlich) Broschüren, Flugblätter, Faxe, Anzeigen (ob über das Internet oder nicht).
12. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte in der vom Lieferanten vorgeschriebenen Weise zu präsentieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Werbematerialien, wie Displays und andere Präsentationsprodukte, vom Lieferanten zu erwerben.

Artikel 13: Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt ab Fabrik/Geschäft/Lager. Das bedeutet, dass alle Kosten zu Lasten des Auftraggebers sind.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt zu liefern oder liefern zu lassen, zu dem sie geliefert werden, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Waren ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
3. Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Lieferung oder erteilt er fahrlässig die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen, so ist der Lieferant berechtigt, den Gegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern.
4. Wenn die Artikel geliefert werden, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferkosten in Rechnung zu stellen.
5. Wenn der Lieferant für die Ausführung des Vertrags Informationen vom Auftraggeber benötigt, beginnt die Lieferzeit, nachdem der Auftraggeber diese Informationen dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat.
6. Eine vom Lieferanten angegebene Lieferzeit ist ein Richtwert. Dies ist niemals eine Frist. Wird die Frist überschritten, müssen der Auftraggeber den Lieferanten schriftlich in Verzug setzen.
7. Der Lieferant ist berechtigt, die Waren in Teilen zu liefern, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart oder die Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert. Im Falle der Lieferung in Teilen ist der Lieferant berechtigt, diese Teile gesondert in Rechnung zu stellen.

Artikel 14: Höhere Gewalt
1. Wenn der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, weil höhere Gewalt vorliegt, haftet er nicht für Schäden, die dem Auftraggeber entstehen.
2. Unter höherer Gewalt ist auf jeden Fall jeder Umstand zu verstehen, den der Lieferant zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht berücksichtigen konnte und infolge dessen die normale Ausführung des Vertrags vom Auftraggeber billigerweise nicht verlangt werden kann, wie z.B. Krankheit, Krieg oder Kriegsgefahr, Bürgerkrieg und Unruhen, Kriegshandlungen, Sabotage, Terrorismus, Energieausfall, Überschwemmung, Erdbeben, Feuer, Betriebsbesetzungen, Arbeitsstreiks, Ausschluss von Arbeitnehmern, geänderte staatliche Bestimmungen, Transportschwierigkeiten und andere Störungen im Betrieb des Lieferanten.
3. Darüber hinaus verstehen die Parteien unter höherer Gewalt den Umstand, dass Lieferfirmen, von denen der Lieferant für die Vertragserfüllung abhängig ist, die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht einhalten, es sei denn, dies kann dem Lieferanten angelastet werden.
4. Im Falle höherer Gewalt hat der Lieferant das Recht, die Liefer- und/oder Lieferfrist zu ändern und, falls die Lieferung und/oder Lieferung unmöglich oder unangemessen belastend geworden ist, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne gerichtliche Intervention und ohne dass der Lieferant zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist, aufzulösen.
5. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Auflösung ist nur per Einschreiben möglich.
6. Für den Fall, dass die Lieferung und/oder Zustellung doch eine Kostenerhöhung nach sich zieht, gehen diese zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
7. Nach Kündigung des Vertrages hat der Lieferant Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten oder der von ihm ausgeführten Arbeiten, soweit dies dem Auftraggeber zugutekommt.

Artikel 15: Verrechnung
1. Der Auftraggeber verzichtet auf sein Recht, eine Schuld gegenüber dem Lieferanten mit einer Forderung gegenüber dem Lieferanten zu verrechnen.

Artikel 16: Vertragsaufhebung
1. Der Auftraggeber verzichtet auf das Recht, die Einhaltung jeglicher Verpflichtung aus diesem Vertrag auszusetzen.

Artikel 17: Übertragung von Rechten
1. Die Rechte einer Vertragspartei aus diesem Vertrag können nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei übertragen werden. Diese Bestimmung gilt als vermögensrechtlich wirksam im Sinne von Artikel 3:83(2) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Artikel 18: Erlöschen des Anspruchs
1. Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten, unabhängig davon, ob sie auf einem Mangel im Angebot oder in der Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen beruhen oder nicht die Erfüllung des Vertrags entsprechen, sei es aufgrund einer unrechtmäßigen Handlung oder aus einem anderen Grund, erlischt, sobald eine Frist von einem Jahr ab dem Tag verstrichen ist, an dem der Auftraggeber von der Existenz dieser Ansprüche Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können, und der Auftraggeber die entsprechenden Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist von einem Jahr bei Gericht geltend gemacht hat.

Artikel 19: Versicherung
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Waren unter anderem gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl ausreichend zu versichern und versichert zu halten.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet auf Anfrage einen Versicherungsschein vorzulegen.

Artikel 20: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
1. Der Lieferant bleibt Eigentum des Lieferanten, bis der Auftraggeber den vereinbarten Preis vollständig bezahlt hat. Bis dahin kann sich der Lieferant auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen und die Ware zurücknehmen.
2. Werden die vereinbarten, im Voraus zu zahlenden Beträge nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Lieferant berechtigt, die Arbeiten bis zur Bezahlung des vereinbarten Teils auszusetzen. In diesem Fall liegt eine Nichterfüllung des Gläubigers vor. In diesem Fall kann eine verspätete Lieferung nicht gegen den Lieferanten geltend gemacht werden.
3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die unter seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder in anderer Weise zu belasten.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt an den Auftraggeber gelieferten Waren zu versichern und gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und die Police auf erstes Anfordern zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
5. Wurden Waren noch nicht geliefert, aber die vereinbarte Vorauszahlung oder der vereinbarte Preis nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, hat der Lieferant ein Zurückbehaltungsrecht. Die Waren werden dann erst dann geliefert, wenn der Auftraggeber vollständig und vertragsgemäß bezahlt hat.
6. Im Falle eines Konkurses, einer Insolvenz oder eines Zahlungsaufschubs des Auftraggebers werden die Verpflichtungen des Auftraggebers sofort fällig.

Artikel 21: Gesamtschuldnerische Haftung
1. Wird der Auftrag von mehr als einem Auftraggeber erteilt, so haften alle Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller Verpflichtungen, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem vorliegenden Vertrag ergeben.

Artikel 22: Haftung für Schäden
1. Jegliche Haftung für Schäden aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags ist stets auf den Betrag beschränkt, der im betreffenden Fall durch die abgeschlossene(n) (Berufs-)Haftpflichtversicherung(en) ausgezahlt wird. Dieser Betrag wird um den Betrag des Selbstbehalts gemäß der betreffenden Versicherung erhöht.
2. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die sich aus diesem Vertrag ergeben, es sei denn, der Lieferant hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Artikel 23: Anzeigepflicht/Beschwerden
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Lieferanten Beschwerden über die ausgeführten Arbeiten direkt zu melden. Die Beschwerde muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, so dass der Lieferant so schnell wie möglich und angemessen auf den Mangel reagieren kann.
2. Ist eine Beschwerde begründet, so ist der Lieferant nur verpflichtet, die noch zwischen den Parteien vereinbarte Arbeit auszuführen.

Artikel 24: Garantie
1. Wenn eine Garantie in den Vertrag aufgenommen wurde, gilt Folgendes: Der Lieferant garantiert, dass das verkaufte Produkt dem Vertrag entspricht, dass es fehlerfrei funktioniert und dass es für die vom Auftraggeber beabsichtigte Verwendung geeignet ist. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren für Uhren und sechs Monaten für Schmuck nach der tatsächlichen Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber. In jedem Fall gilt diese Garantie nicht für Batterien und Bänder.
2. Der Zweck der Garantie ist es, sicherzustellen, dass die Folgen einer Garantieverletzung immer vollständig zu Lasten und auf Risiko des Lieferanten gehen und dass sich der Lieferant in Bezug auf eine Garantieverletzung niemals auf Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes gelten auch, wenn der Verstoß bekannt war oder dem Auftraggeber durch die Durchführung einer Untersuchung hätte bekannt sein können.
3. Die vorgenannte Gewährleistung gilt nicht, wenn der Mangel durch unsachgemäßen oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist oder wenn - ohne Genehmigung - der Auftraggeber oder Dritte Änderungen vorgenommen oder versucht haben, Änderungen vorzunehmen oder den Kaufgegenstand für Zwecke verwendet haben, für die er nicht bestimmt ist.
4. Wenn sich die vom Lieferanten gewährte Garantie auf einen von einem Dritten hergestellten Artikel bezieht, ist die Garantie auf die von diesem Hersteller gewährte Garantie beschränkt.

Artikel 25: Anwendbares Recht
1. Dieser Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber unterliegt ausschließlich dem niederländischen Recht. Zuständig ist das niederländische Gericht.
2. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen. Wenn in einem Gerichtsverfahren eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als unangemessen belastend angesehen werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft.

Artikel 26: Wahl des Gerichtsstands
1. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden ausschließlich dem Gericht in 's-Hertogenbosch in den Niederlanden vorgelegt.